Betriebshaftpflicht für Hausverwalter

Die Aufgaben einer Hausverwaltung sind vielschichtig. Es wird zwischen den kaufmännischen und den technischen Aufgaben unterschieden. Sollte es zu einem finanziellen Schaden kommen, so sind Hausverwaltungen vollumfänglich haftbar. Aus diesem Grund ist eine Betriebshaftpflichtversicherung essentiell, um von den Schadensersatzforderungen durch Mieter und Eigentümer geschützt werden zu können. Die Betriebshaftpflicht sollte eine Mindestdeckung von fünf Millionen Euro aufweisen und sämtliche Angestellte absichern. Betriebshaftpflicht für Hausverwalter

Vergleichen Sie auch die die besten Tarife und lassen sich speziell für die Aufgaben eine Hausverwalters versichern, um von sämtlichen Forderungen freigestellt werden zu können.

Welche Bausteine eine Hausverwalterpolice bieten sollte

Im Rahmen einer Betriebsversicherung gilt es grundsätzlich sämtliche Aufgabengebiete eines Hausverwalters einzuschließen. Das umfasst unter anderen folgende Bereiche:

  • Verwaltung und Vereinbarung der Mietzinsen mit Neu- und Bestandsmietern
  • Verantwortung für die Reinigung, Winterdienst und Gartenpflege
  • Vereinbaren von gebäudespezifischen Verträgen
  • Anpassung der Mieten wie Indexmietvereinbarungen und Staffelmietvereinbarungen
  • Vertragsanpassungen, Debitoren und Forderungsmanagement
  • Erstellung der Betriebskostenabrechnung, Mietschuldenfreiheitsbestätigung, etc.
  • Deckung der anfallenden Kosten kaufmännischer und technischer Natur

Auf Grund der Fülle an Aufgaben haben wir unten noch weitere Bereiche aufgelistet, die eine Betriebshaftpflicht unbedingt mitversichern sollte.

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Betriebshaftpflicht Schlüsselverlust

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Schadensbeispiel zwischen Hausverwalter und anderen Parteien

Es gibt diverse Beispiele, die illustrieren wie schnell es zu hohen Forderungen seitens der Mieter und der Hausverwalter kommen kann. Stürzt eine Mieterin auf dem Weg über den Hinterhof auf Grund von Glatteis und bricht sich ein Bein, dann sind Eigentümer und Hausverwaltung verantwortlich für die Folgen sowie der daraus resultierenden Folgekosten. Wenn nachgewiesen werden kann, dass nicht rechtzeitig gestreut wurde, müssen die Personenschäden übernommen werden. Das kann in die Millionen gehen.

Betriebshaftpflicht für Winterdienst

Weitere Leistungen, die eine Betriebsversicherung bieten sollte

Angesichts der Vielzahl an Aufgabenbereichen eine Hausverwaltung, kommen wir nun zu den weiteren versicherbaren Leistungen von Betriebshaftpflichtversicherungen:

  1. Optimierung von Energielieferverträgen, Führung von Mieterakten
  2. Beauftragung als auch die Bezahlung von Versorgungsleistungen wie Strom, Abfall, Wasser, Straßenreinigung, Techniker und weiteren laufenden Kosten
  3. Verantwortung für die Bezahlung von Versicherungsprämien
  4. Neuvermietungen und Suche nach neuen Mietern
  5. Budget und Wirtschaftsplanung von Privat- und Gewerbeimmobilienverwaltungen
  6. Instandhaltungsmaßnahmen und Versicherung des laufendes Betriebes und der Kontrolle
  7. Durchführen von Modernisierungen mit Rücksprache der Eigentümer

Erfahren Sie auch hier, worauf es ankommt, wenn es zu Schäden im Rahmen der Haftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflicht kommt.

Zweites Schadensbeispiel zwischen Hausverwaltung und Winterdienst

Das oben genannte Beispiel setzt voraus, dass der Hausverwalter nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass ein Winterdienst oder der Hausmeister den Streudienst übernimmt. Sollte die Hausverwaltung jedoch das Streuen in Auftrag gegeben haben und der Winterdienst hat es nicht rechtzeitig geschafft, dann ist die dritte Firma verantwortlich für den Schaden. Die Haftpflichtversicherung übernimmt im Falle eine unberechtigten Forderung nun auch die Funktion einer Firmenrechtsschutz und kommt auch in diesem Fall für die Kosten des Prozesses auf. Das umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten. Auch die Hiscox Versicherung bietet einen guten Versicherungsschutz an.

Wichtige Hausverwalterverbände in Deutschland

Mit der kleinen Übersicht können Hausverwalter erfahren, welche Möglichkeiten eine Mitgliedschaft zu bieten hat. Wir stehen nicht in Kooperation mit den Verbänden, es handelt sich lediglich um eine informative Auflistung;

  • DDIV: Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V.
  • BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V.
  • Verband der Immobilienverwalter Berlin-Brandenburg e.V.
  • Verband Deutscher Hausverwalter e.V.
  • Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V.
  • Immobilienverband IVD
  • RDM Verband der Immobilien- berufe und Hausverwalter LV

DIE STÄRKSTEN HAUSVERWALTER BÜRO laut immobilien-magazin.at/
gemessen in m²
UNTERNEHMEN m2
1 ÖRAG Österreichische RealitätenAktiengesellschaft
1.601.000,00 € 3.586.000,00
2 IMV 880.077,29 € 2.052.502,32
3 Arealis Liegenschaften GmbH 861.495,00 –
4 EHL Immobilien Management GmbH 695.000,00 € 2.610.000,00
5 CBRE GmbH 305.408,00 € 953.011,00
6 Dr. Neller Immobilien Consulting GmbH 161.956,00 € 794.458,00
7 AREV Immobilien GmbH 120.710,00 € 489.570,00
8 Marenzi & Spiegelfeld GmbH 41.000,00 € 108.000,00
9 Sabo + Mandl & Tomaschek Immobilien 14.038,07 –
10 IC Hausverwaltung GmbH 1.787,00 € 3.960,60

DIE STÄRKSTEN HAUSVERWALTER WOHNEN laut immobilien-magazin.at/
gemessen in m²
UNTERNEHMEN m2
1 IMV 43.971 2.624.426,24 € 8.484.752,28
2 ÖRAG Österreichische Realitäten-Aktiengesellschaft 22.126 1.199.150,00 € 4.251.000,00
3 Sabo + Mandl & Tomaschek Immobilien 11.376 973.694,65 –
4 Brichard Immobilien GmbH 9.500 680.000,00 € 3.200.000,00
5 Arealis Liegenschaften GmbH 8.690 658.538,00 –
6 EHL Immobilien Management GmbH 8.800 502.250,00 € 1.940.000,00
7 AREV Immobilien GmbH 6.335 488.600,00 € 1.944.500,00
8 Dr. Neller Immobilien Consulting GmbH 2.395 189.223,00 € 718.075,00
9 IC Hausverwaltung GmbH 1.526 104.391,28 € 405.172,47

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.“

§ 27 laut dejure.org/gesetze/WEG/27.html

„Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
6. eingenommene Gelder zu verwalten;
7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;
8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie“

DIE STÄRKSTEN HAUSVERWALTER laut immobilien-magazin.at/
gemessen in m²
UNTERNEHMEN m2
1 IMV 82 3.504.502,92 € 10.537.254,60 – –
2 ÖRAG Österreichische Realitäten-Aktiengesellschaft 129 3.446.150,00 € 9.239.000,00 € 9.324.000,00
3 Arealis Liegenschaften GmbH 56 1.942.502,00 – – –
4 EHL Immobilien Management GmbH 57 1.636.250,00 € 5.960.000,00 € 5.256.000,00
5 Sabo+Mandl&Tomaschek Immobilien 38 987.732,72 – – –
6 AREV Immobilien GmbH 30 808.410,00 € 3.233.340,00 € 3.060.200,00
7 Brichard Immobilien GmbH 28 680.000,00 € 3.200.000,00 € 3.265.000,00
8 CBRE GmbH 18 639.576,00 € 2.011.696,00 € 1.365.600,00
9 Dr. Neller Immobilien Consulting GmbH 21 606.634,00 € 1.793.507,00 € 1.789.018,00
10 IC Hausverwaltung GmbH 7 110.630,97 € 418.631,55 –
11 Marenzi & Spiegelfeld GmbH 2 43.500,00 € 116.400,00 –

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