Betriebshaftpflicht für Winterdienst – Versicherung bei winterlicher Tätigkeit

Zu den Aufgaben des Winterdiensts zählen das Streuen, Enteisen, Auftauen, Räumen und Schützen. Das ist mit einer sehr großen Verantwortung verbunden. Wenn in der Gesamtheit aller Maßnahmen Probleme entstehen, haftet der Winterdienstleister. Auf Grund der damit verbundenen Kosten und Risiken ist eine Betriebshaftpflichtversicherung wichtig und schützt für dem finanziellen Ruin. Das gilt auch für einen Hausmeisterservice und ähnliche Bereiche. Betriebshaftpflicht für Winterdienst.

Um gegen die Schadensersatzforderungen geschützt werden zu können, hilft nur eine Betriebshaftpflicht. Wenn die Forderungen unberechtigt sind, dann tritt die Rechtsschutzfunktion in Kraft. Dabei stehen hier auch die aktuellen Testsieger im Angebot.

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Praxisbeispiel bei der Schneeräumung Betriebshaftpflicht für Winterdienst

Zu den wesentlichen Bestandteilen des Winterdienstes zählt die Räumung von Straßen und Fußgängerwegen, Mit Hilfe einer mechanischen Beseitigung soll der Verkehrsablauf wieder einwandfrei hergestellt werden. Das wird in der Praxis mit Hilfe von Winterdienstfahrzeugen und weiteren Hilfsmitteln erreicht. Verletzt sich dennoch eine Person oder entsteht ein Sach- oder Vermögensschaden, haftet der Winterdienst für die finanziellen Schäden. So haften Betriebe des Winterdienstes bei der Verletzung der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte, die Verkehrssicherungspflicht ist zu gewährleisten. Lesen Sie hier mehr zur Betriebshaftpflicht der Württembergischen Versicherung.

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Betriebshaftpflicht für Winterdienst – Versicherung bei winterlicher Tätigkeit

Es gibt zahlreiche Versicherungen und Tarife, die einen passenden Versicherungsschutz bieten können. Dabei gilt es jedoch die Konditionen genau zu überblicken. Bei Winterdiensten gelten unter Umständen ganz andere Anforderungen an die Versicherungen als im Vergleich dazu bei einem Taxiunternehmen. Aus diesem Grund sollten die Tarife einem genauen Vergleich unterzoogen werden. Winterdienste tragen eine sehr hohe Verantwortung, das Vergleichen der Versicherungssumme bei Sachschäden und Personen Schäden ist wichtig. Welche Unternehmen die besten Leistungen zu bieten haben, Beispiel Betriebshaftpflichtversicherung, Deckung bis zu zehn Millionen Euro, Versicherung vergleichen und Haftpflichtversicherung.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) laut gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html

„§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Hausmeister übernimmt den Winterdienst

Wenn der Hausmeisterservice auch die Aufgaben des Winterdiensts übernimmt, dann sollte der Hausmeister ebenfalls eine Haftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen Schäden schützen zu können. Die Versicherung bietet einen Versicherungsschutz schon für einen geringen Beitrag. Ist der Hausmeister alleine tätig und nicht Teil eines Betriebes, dann genügt auch eine Berufshaftpflicht. Ist er jedoch Angehöriger eines Facilitymanagement-Unternehmens, dann schützt die Betriebshaftpflichtversicherung. Gerne antwortet unser Experte bei wichtigen Fragen rund um den Versicherungsschutz und gibt dem User nützliche Hinweise zur Minderung der winterdienstlichen Risiken. Unter unsere News Rubrik stehen Ihnen alle aktuelle Neuigkeiten zur Verfügung.

Aufgaben den Winterdienstes

  • Geh­weg­fläche
    Rei­nigung von Parkplätzen, Parkanlagen, Schulen oder öffentlichen Plätzen
    Hand­fläche Saison Treppen­­zu­­schlag
    Hy­­drant/Saison Te­­le­fon­haus
    Extra Ent­eisung (diverse Flächen)
    An- und Abfahrt
    Streu­gut­be­seiti­gung (diverse Flächen)

Winterdienstliche Definition im Bereich der Haftpflichtversicherung – Betriebshaftpflicht für Winterdienst

Mit dem Begriff Winterdienst werden sämtliche Maßnahmen verstanden, die zur Aufrechterhaltung und Wiedererstellung des Verkehrssicherungspflicht verstanden werden. Primär gilt es die Mobilität, die Wirtschaftlichkeit und den Verkehrsablauf während des Winters wieder herzustellen und für die gesamte Dauer sicherzustellen, um Unfallrisiken zu mindern. Betroffen ist nicht nur der Straßenverkehr innerhalb und außerhalb von Städten, es gilt zudem den Eisenbahnbetrieb, den Schifffahrt-Betrieb als auch die Luftfahrt gegen Glätte, Schnee und Eis zu schützen. Vergleichen Sie auch hier die besten Betriebshaftpflicht Angebote der Anbieter.

wichtige Verbände im Bereich des Winterdiensts

  • Verband kommunaler Unternehmen eV (VKU): Winterdienst
    Winterdienst | Verband Wohneigentum e.V.
    Winterdienst – Verband der Kali- und Salzindustrie
    Verband der Kali- und Salzindustrie e.V.
    Winterdienst | Flughafenverband ADV

Räum- und Streupflicht mit hoher Verantwortung

In der Regel werden Granulat, Splitt-Salz-Gemisch, Sand sowie Auftausalz verwendet, um es mit diversen Streugeräten aufbringen zu können. Weichen von Eisenbahnen werden mit Hilfe von Heizungen wieder aufgetaut, damit die Funktionstüchtigkeit erreicht werden kann, Flugzeuge gilt es mit speziellen Enteisern zu enteisen, um den Flugbetrieb an die winterlichen Witterungsverhältnissen wieder anpassen zu können. Neben der Betriebshaftpflichtversicherung können Winterdienstfirmen auch den Fuhrpark mit einer Kfz-Versicherung schützen. Auf unserem Fachportal erfahren Sie mehr zu den Themen Testsieger, Anbieter, Tarife, Kosten und Leistungen.

Bußgeldkatalog laut bussgeld-info.de

Bundesland Bußgeld
Baden-Württemberg bis 500 EUR
Bayern Geldbuße möglich
Berlin Geldbuße möglich
Brandenburg bis 2.500 EUR
Bremen Geldbuße möglich
Hamburg bis 50.000 EUR
Hessen Geldbuße möglich
Mecklenburg-Vorpommern bis 1.300 EUR
Niedersachsen wird nicht geahndet
Nordrhein-Westfalen Geldbuße möglich
Rheinland-Pfalz bis 500 EUR
Saarland bis 500 EUR
Sachsen bis 500 EUR
Sachsen-Anhalt wird nicht geahndet
Schleswig-Holstein bis 511 EUR
Thüringen wird nicht geahndet