Als Tätigkeitsschaden wird im Versicherungsrecht der Schaden im gewerblichen und beruflichen definiert. Der auch als Bearbeitungsschaden bezeichnete Schaden ist durch eine bedingte Handlung hervorgerufen. Als Beispiel kann angebracht werden, dass ein Maler die falsche Farbe benutzt, die dann einen Schaden verursacht. Aber auch der Besuch bei der Kfz-Werkstatt kann zu Tätigkeitsschäden führen. Wird etwa bei einer einfachen Durchsicht des Kfz der Lack zerkratz, so handelt es sich ebenfalls um einen Bearbeitungsschaden, der im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckt wird. Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschäden
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Tätigkeitsschäden laut GDV
Der Gesamtverband Deutscher Versicherer hat im Inhaltsverzeichnis aufgelistet, in welchem Bezug ein Tätigkeitsschaden geschehen kann:
- A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
- A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
- A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
- A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Betriebshaftpflicht Vereine laut Franke Bornberg
Produkt-Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Tätigkeiten – Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschäden
Im Rahmen einer Produkt-Haftpflichtversicherung werden auch industrielle und gewerbliche Tätigkeiten abgesichert, das gilt für Hersteller sowie Händler, deren Produkte nicht Endprodukte sind. So auch inmitten der Weiterver- oder –bearbeitung, hergestellte oder gelieferte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen oder Montage. Mitversichert werden nicht nur solche Tätigkeiten, die selbst vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden, sondern auch die des Mitarbeiters / der MitarbeiterInnen.
Betriebshaftpflichtversicherung zum Arbeiten, Schutz bei der Arbeit, was über die Versicherungen versichert ist, Haftpflicht Versicherungsschutz, Sache an fremden Sachen.
A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Definition laut gdv.de
- „Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der
Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen);
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche
oder dergleichen benutzt hat oder
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen
worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben“
Beispiele der Tätigkeitsschäden in der Betriebshaftpflicht
Ein Tätigkeitsschaden begegnet uns überall da, wo auch Dienstleistungen ausgeübt werden. Wenn ein Fliesenleger beim Verlegen der Fliesen das Waschbecken beschädigt, der Pizzabote die Pizza herunterfallen lässt und damit die Kleidung beschädigt oder die Reinigung den Mantel mit den falschen Chemikalien behandelt. Die besten Betriebshaftpflichtversicherungen können Sie auch unserer Fachseite in Erfahrung bringen.