Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschäden

Als Tätigkeitsschaden wird im Versicherungsrecht der Schaden im gewerblichen und beruflichen definiert. Der auch als Bearbeitungsschaden bezeichnete Schaden ist durch eine bedingte Handlung hervorgerufen. Als Beispiel kann angebracht werden, dass ein Maler die falsche Farbe benutzt, die dann einen Schaden verursacht. Aber auch der Besuch bei der Kfz-Werkstatt kann zu Tätigkeitsschäden führen. Wird etwa bei einer einfachen Durchsicht des Kfz der Lack zerkratz, so handelt es sich ebenfalls um einen Bearbeitungsschaden, der im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckt wird. Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschäden

Profitieren Sie von den günstigen Online-Konditionen und erhalten Sie eine bedarfsgerechte Absicherung, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. So stehen auch die aktuellen Testsieger im Vergleich.

Tätigkeitsschäden laut GDV

Der Gesamtverband Deutscher Versicherer hat im Inhaltsverzeichnis aufgelistet, in welchem Bezug ein Tätigkeitsschaden geschehen kann:

  • A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
  • A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
  • A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
  • A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial

A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

Finden Sie auch hier heraus, welche Betriebshaftpflichtversicherungen sich für Sie lohnen und vergleichen die Anbieter unseres Vergleichs.

Unsere Partner vergleichen >

Bei einem Schlüsselverlust

Betriebshaftpflicht Vereine laut Franke Bornberg

Produkt-Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Tätigkeiten – Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschäden

Im Rahmen einer Produkt-Haftpflichtversicherung werden auch industrielle und gewerbliche Tätigkeiten abgesichert, das gilt für Hersteller sowie Händler, deren Produkte nicht Endprodukte sind. So auch inmitten der Weiterver- oder –bearbeitung, hergestellte oder gelieferte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen oder Montage. Mitversichert werden nicht nur solche Tätigkeiten, die selbst vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden, sondern auch die des Mitarbeiters / der MitarbeiterInnen.

Betriebshaftpflichtversicherung zum Arbeiten, Schutz bei der Arbeit, was über die Versicherungen versichert ist, Haftpflicht Versicherungsschutz, Sache an fremden Sachen.

A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Definition laut gdv.de

  1. „Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
    durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der
    Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen);
    (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche
    oder dergleichen benutzt hat oder
    (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
    haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen
    worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
    oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
    sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben“

Beispiele der Tätigkeitsschäden in der Betriebshaftpflicht

Ein Tätigkeitsschaden begegnet uns überall da, wo auch Dienstleistungen ausgeübt werden. Wenn ein Fliesenleger beim Verlegen der Fliesen das Waschbecken beschädigt, der Pizzabote die Pizza herunterfallen lässt und damit die Kleidung beschädigt oder die Reinigung den Mantel mit den falschen Chemikalien behandelt. Die besten Betriebshaftpflichtversicherungen können Sie auch unserer Fachseite in Erfahrung bringen.

Unsere Partner vergleichen >