Bauunternehmen tragen eine hohe finanzielle Verantwortung, der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist für das Baugewerbe essentiell. Das gilt nicht nur für Architekten und Unternehmer, sondern auch für alle Angestellten am Bau. Die Berufshaftpflichtversicherung unterschiedet dabei nach Risiko in den Bereichen Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe und auch dem Bauhilfsgewerbe. Was bei der Bau-Betriebs-Haftpflichtversicherung entscheidet, klären unsere Experten.
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Bauunternehmer mit hoher Verantwortung
Um von Schäden freigestellt werden zu können, bedarf es immer auch einer betrieblichen Absicherung in Form einer Haftpflichtversicherung. Es werden in der Versicherungswirtschaft nach Jahresverträge und nach projektbezogenen Verträgen unterschieden. Die zweite Variante ist meist auch die günstigere. Eine Betriebshaftpflichtversicherung benötigen folgende 4 Kategorien an Bauunternehmen fast immer:
- Fachunternehmer
- Generalunternehmer für alle Gewerke
- Totalunternehmer mit zusätzlichen Planungsleistungen
- Nachunternehmer (auch Subunternehmer)
Es werden nicht nur die Schäden für den Unternehmer selbst getragen, sondern immer auch die verursachten Schäden der Angestellten des Unternehmens. Somit unterscheidet sich die Betriebshaftpflicht von der Berufshaftpflichtversicherung. Die Konditionen der Versicherungskammer Bayern.
BaFin
Unternehmen | Gattung | Schlichtungsstelle: |
---|---|---|
Bausparkasse Mainz Aktiengesellschaft | CRR-Kreditinstitut | www.schlichtungsstelle-bausparen.de |
Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft, Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken | CRR-Kreditinstitut | www.schlichtungsstelle-bausparen.de |
Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft | grenzüberschreitender Dienstleister (KI) gem. § 53b KWG |
Baugesetzbuch (BauGB)
„§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,“
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Welche Versicherungsverträge Baugewerbe
Die Risiken für Kunden, die im Bereich Bau und Baugewerbe tätig sind, können immens sein, so unser Experte. Eine geeignete Abdeckung im Ernstfall ist das A und O. Zum Teil auch mit einer Produkthaftung. Projektbezogene Haftpflichtversicherungsverträge sind nicht nur günstiger, es werden die individuellen Risiken für Bauunternehmer auch besser einkalkuliert. Die Betriebsversicherungen fallen auch immer dann günstiger aus, wenn die versicherten Kunden eine Selbstbeteiligung sehr hoch ansetzen wie die Fachleute versichern. Über 500 Euro Eigenanteile kann immense Einsparpotentiale mit sich bringen.
Ältere Einteilung beim Bau
Bis zum Jahre 1996 erfolgte eine andere Klassifizierung im Baugewerbe. So besitzt die relevante Kategorie der Vorziffer 45 in der Bauwirtschaft folgende fünf Abteilungen:
- Vorbereitende Baustellenarbeiten
- Hoch- und Tiefbau
- Bauinstallation
- Sonstige Baugewerbe
- Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienpersonal
Eine weitere Unterscheidung ist die zwischen dem Bauträger als auch dem Bauentwickler (Developer). Ein weiteres Merkmal ist die Bauleistung. Als Bauleistung werden die Herstellung, die Instandsetzung, die Instandhaltung, die Änderung sowie die Beseitigung von Bauwerken bezeichnet. Es gilt zudem eine technische Ausbildung für die Führung des Unternehmens. Der Betriebsleiter muss als Maurermeister Betonbauer- und Straßenbauermeister, als Ingenieur oder Bauingenieur sowie in der Kulturtechnik eine Ausbildung genossen haben.
Absicherung beim Spezialisten
Es gibt nur eine handvoll Versicherungen, die sich im Bereich Handwerk und Bauunternehmen spezialisiert haben. Eine der bekanntesten Versicherungen im Schaden ist die HDI Betriebshaftpflichtversicherung. Es können sich im Zusammenhang mit der Betriebshaftpflicht nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Architekten versichern lassen. Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen ist der Abschluss für Architekten in Deutschland verpflichtend. Es müssen Schäden mit einer Deckung von mindestens 250.000 Euro abgedeckt werden. Unsere Experten aus Berlin empfehlen auch hier eine Produkthaftung. Gleiches gilt für Buchhalter.
Bauhauptgewerbe bis Bauhilfsgewerbe
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist in allen Bereich beim Bau eine essentielle Absicherung. Mit der Betriebshaftpflicht werden nicht nur die Unternehmer selbst versichert, sondern auch alle Mitarbeiter des Bauunternehmens. Eine Selbstbeteiligung im Schadensfall mindert die Beiträge der Versicherung erheblich. Auch hier können Sie eine Haftpflicht abschließen.
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